BGH: Barunterhaltsbedarf bei hohen Aufwendungen für Umgangsrecht
      
Leitsätze:
1. Wenn  der   barunterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahrnimmt,  das weit   über das übliche Maß hinausgeht, können die außergewöhnlich  hohen   Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des    erweiterten Umgangsrechts entstehen, dem Unterhaltsanspruch des Kindes    nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden (vor allem Fahrt- und    Unterbringungskosten). Der Tatrichter kann die hohen Aufwendungen aber    als Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes um eine  oder   mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle  herabzustufen.   
2. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der  Düsseldorfer Tabelle   ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend)  gemindert sein, wenn der   barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind  im Zuge seines erweiterten   Umgangsrechts außerdem Leistungen erbringt,  mit denen er den   Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als  durch Zahlung einer   Geldrente teilweise deckt. 
 
Quelle: bgh: xii zb 234/13, beschluss vom 12.3.2014
 
 
BGH: Keine Nebentätigkeit während Bezugsdauer Elterngeld 
 
Leitsatz: Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Fall einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln, und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat. 
Quelle: bgh: xii zb 181/14, beschluss vom 11.02.2015
 
  
BGH: Ehebedingter Nachteil bei Verlust des Arbeitsplatzes 
 
Leitsätze: 
 
1. Bei einem  betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des  Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben,  dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe  und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung zunächst nur in  einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine Stelle  bewirbt, die seiner beruflichen Qualifikation und seinen Fähigkeiten  entspricht. 
 
2. Auch in einem solchen Fall hat der  Unterhaltsberechtigte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die  Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden,  substantiiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten  ehebedingten Nachteile entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des  Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die  vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt  werden. 
Quelle: BGH: XII ZB 214/13, Beschluss vom 26.3.2014
 
 
BGH: Feststellung einer realen Beschäftigungschance für den Unterhaltsschuldner
  
 
Leitsätze: 
 
1. Für die  Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale  Beschäftigungschance bestehe, sind besonders im Bereich der gesteigerten  Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen. 
  
2. Dass der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland stammt und über keine  abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt allein noch nicht  die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im  Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe. 
3. Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter  Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf  Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen  unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht. 
 
 
Quelle: BGH: XII ZB 185/12, Beschluss vom 22.1.2014