Aktuelle Entscheidungen im Familienrecht
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OLG Frankfurt: Keine Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils für Türkeiurlaub mit Kind im Sommer 2016
Leitsätze:
1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge unterfällt die Entscheidung, mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei durchzuführen, unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen nicht der Alleinentscheidungsbefugnis des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2. Hält der andere Elternteil eine Urlaubsreise des Kindes in die Türkei für zu gefährlich, kann dies unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen.
Quelle: OLG Frankfurt a.M. 21.7.2016, 5 UF 206/16
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7611454
Auch unter: https://plus.google.com/113371433184713302182
BGH: Ehegattenunterhalt wegen Zahlung von Kindesunterhalt
Leitsatz: Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann dadurch entstehen, dass der den Kindern barunterhaltspflichtige Ehegatte durch die Zahlung des Kindesunterhaltes unter das Einkommen des die Kinder betreuenden Ehegatten absinkt und dadurch eine durch Ehegattenunterhalt auszugleichender Einkommensdifferenz entsteht. Der beim kinderbetreuenden Ehegatten entstehende Nachteil ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommensrechnung zu tragen.
Quelle: BGH, Beschluß vom 11.11.2015, Az.: XII ZB 7/15
BVerfG: Kein Anspruch auf Klärung der Abstammung gegenüber mutmaßlichem leiblichen Vater
Leitsatz: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschafts-feststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.
Quelle: BVerG, Urteil vom 19.04.2016, Az.: 1 BvR 3309/13
OLG Hamm: Vater ohne Sorge und Umgang hat Anspruch auf Auskunft über Kindesentwicklung
Leitsatz: Die Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 1686 S. BGB. Eine Ablehnung kommt jedoch in Betracht, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt.
Quelle: OLG Hamm, Beschluß vom 25.11.2015, Az.: 2 WF 191/15
OLG Hamm: Keine Unbilligkeit des Versorgungsausgleiches trotz atypischer Rollenverteilung
Leitsätze:
1. Die Eheleute können die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im Rahmen zulässiger Grenzen frei vereinbaren, so dass auch atypische Rollenverteilungen nicht zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen.
2. Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, wenn im Fall des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG ein Ausgleich wegen Geringfüigigkeit der Differenz der Ausgleichswerte trotz geringer Verwaltungskosten unterbleibt
Quelle: OLG Hamm, Beschluß vom 01.02.2016, Az.: 4 UF 136/15
BGH: Berücksichtigung Betreuungsunterhalt an nichtverheiratete Mutter beim Elternunterhalt
Leitsätze:
1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.
2. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätig-keit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemein-schaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint.
Quelle: BGH, Beschluß vom 09.03.2016, Az.: XII ZB 693/14
BGH: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell
Da der Antragsteller die gemeinsamen Kinder hälftig betreue und auch Baraufwendungen durch die Unterhaltung der Kinder jedenfalls im Hinblick auf Wohn- und Verpflegungskosten habe, stehe ihm intern die Hälfte des Kindergelds zu, welches entgegen § 1612 b BGB allein der Antragsgegnerin zugeflossen sei. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf hälftigen Ausgleich des von der Antragsgegnerin bereits empfangenen und künftig zu beziehenden Kindergelds komme ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht, mit dem nicht nur erbrachte Unterhaltsleistungen, sondern auch vorweggenommene staatliche Sozialleistungen ausgeglichen werden könnten.
Quelle: BGH, Beschluß vom 20.04.2016, Az.: XII ZB 45/15