BGH: Wertschwankungen einer fondsgebundenen Rentenver-sicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung
Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung können im laufenden Versorgungsausgleichsverfahren zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches Schwankungen auftreten. Diese bleiben unberücksichtigt, soweit die Berücksichtigung der Wertschwankungen nicht im Scheidungsbeschluss mit aufgenommen wurden. Dies kann zu Nachteilen führen, sollte sich der Ausgleichswert der fondsgebundenen Rentenversicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung verringern. In diesem Fall verbleibt dem Ausgleichspflichtigen weniger als dem Ausgleichsberechtigten zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung übertragen wird. Diese Benachteiligung würde die im Rahmen des Versorgungsausgleiches gebotene Halbteilung unterlaufen.
bgh: xii zb 609/10, beschluss vom 29.02.2012
OLG Köln: Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit
Eine Trennungszeit von 18 bis 19 Jahren rechtfertigt bei einer Ehezeit von 42 Jahren eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs jedenfalls dann nicht, wenn eine Versorgungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten angesichts freiwilliger monatlicher Unterhaltszahlungen fortbesteht.
Quelle: Beschluss des OLG Köln vom 8.11.2013, Az.: 4 UF 138/13
olg köln: 4 uf 138/13, beschluss vom 8.11.2013
BGH: Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe
Leitatz: Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten ausreichend durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen abgemildert werden. Im vorliegenden Fall wurde eine private Kapitalversicherung finanziert und eine Immobilie übertragen.
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert wird. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Ungleichheit, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten.
Das gesetzliche Verbot, auf Trennungsunterhalt zu verzichten, kann durch ein pactum de non petendo, das heißt, die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, nicht umgangen werden.
Quelle: Beschluss des BGH vom neun 20.1.2014, Az.: XII ZB 303/13
BGH: XII ZB 303/13, Beschluss vom 29.1.2014